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Bericht des Bundesrats zu Konversionsmassnahmen

Stellungnahme von Zwischenraum Schweiz zum Bericht des Bundesrats über Konversionsmassnahmen vom 2. September 2026 und zum Grundlagenbericht der Universität Bern vom 8. Oktober 2024.

Worum es geht

Am 2. September 2026 hat der Bundesrat seinen Bericht in Erfüllung des Postulats von Siebenthal 21.4474 veröffentlicht[1]. Der Auftrag lautete, zu definieren, was unter Konversionsmassnahmen zu verstehen ist, ihr Ausmass in der Schweiz zu prüfen und zu beurteilen, ob das geltende Recht ausreicht, um dagegen vorzugehen.

Grundlage des Berichts ist eine wissenschaftliche Studie des Interdisziplinären Zentrums für Geschlechterforschung der Universität Bern. Das Bundesamt für Gesundheit erteilte den Forschungsauftrag am 17. November 2023, die Studie liegt seit dem 8. Oktober 2024 vor[2]. Sie kommt zum Schluss, der bestehende Rechtsrahmen reiche nicht aus, um Konversionsmassnahmen wirksam zu unterbinden, und formuliert sechs Handlungsempfehlungen[3].

Der Bundesrat verurteilt Konversionsmassnahmen deutlich. Er übernimmt eine weit gefasste Definition, die neben der sexuellen und romantischen Orientierung auch die Geschlechtsidentität und den geschlechtlichen Ausdruck umfasst[4]. Er hält fest, dass es diese Praktiken in der Schweiz gibt, dass sie überwiegend in religiösen Einrichtungen stattfinden und dass sie für die Betroffenen leidvoll sein können[5]. Und er kommt zum Schluss, dass der Bund über die Kompetenz zum Erlass einer Kernstrafrechtsnorm verfügt[6].

Gleichzeitig hält er fest, die bestehenden Bestimmungen böten bereits heute einen umfassenden Schutz[7], und eine Gesetzgebung erscheine nicht zwingend notwendig[8]. Von den sechs Empfehlungen der Universität Bern hat er keine übernommen[9]. Als einzige konkrete Massnahme nennt er die Möglichkeit, die Bevölkerung zu sensibilisieren[10].

Zwischenraum Schweiz nimmt dazu wie folgt Stellung.

1. Was wir ausdrücklich begrüssen

Die Anerkennung, dass es in der Schweiz geschieht und dass es schadet. In seinen Antworten auf die Motion 19.3840 und die Interpellation 20.3870 hatte der Bundesrat noch festgehalten, die Behandlung einer Nicht-Krankheit stelle an sich keinen Straftatbestand dar, nur ein Gericht könne von Fall zu Fall entscheiden, und im Falle eines nachgewiesenen konkreten Schadens bestehe kein Rechtsvakuum[11]. Dass ein offizielles Dokument des Bundes nun beschreibt, dass diese Praktiken hier vorkommen und was sie anrichten können[12], ist für die Menschen, die sie überlebt haben, eine Form von Anerkennung, die es zuvor nicht gab. Wir wollen das nicht kleinreden.

Die weite Definition. Sie ist fachlich richtig und praktisch entscheidend. Die Studie zeigt, dass Anbietende seit den 2000er-Jahren zunehmend auf den Begriff «Therapie» verzichten und ihre Angebote etwa als Unterstützung im Ringen mit der eigenen Sexualität oder als Depressionsbehandlung bezeichnen[13]. Ein Verbot, das an der Bezeichnung ansetzt, würde ins Leere greifen. Ein Verbot, das an der Zielrichtung ansetzt, greift.

Die verfassungsrechtliche Vorarbeit. Der Bericht arbeitet die Kompetenz des Bundes eigenständig aus und benennt die betroffenen Rechtsgüter: geistige Unversehrtheit, persönliche Freiheit, Menschenwürde und das Diskriminierungsverbot. Er hält fest, dass die schwerwiegendsten Formen einer grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgesetzt werden könnten[14]. Diese Analyse ist die Grundlage jedes künftigen Gesetzes.

Die Klarstellung zugunsten der Fachpersonen. Der Bericht hält fest, dass Gesundheitsfachpersonen ohne vorab festgelegte Ergebnisse mit ihren Patientinnen und Patienten über Geschlechtsidentität und sexuelle Orientierung sprechen und medizinisch indizierte Massnahmen begleiten können müssen[15]. Wir teilen dieses Anliegen und kommen unter Ziffer 6 darauf zurück.

2. Warum die Schlussfolgerung nicht überzeugt

2.1 Der Bericht widerspricht sich in der Kernfrage

Der Bericht hält fest, die bestehenden Bestimmungen böten einen umfassenden Schutz. An anderer Stelle stellt er fest, die Instrumente des Persönlichkeitsschutzes seien «aus faktischen Gründen schlecht geeignet», ein Sachverhalt einer erfolgreichen Unterlassungsklage sei «nicht vorstellbar» und auch eine Schadenersatzforderung sei kaum konstruierbar[16].

Die Studie liefert den empirischen Befund dazu: Eine Analyse der Rechtsprechung führte zu keinen Ergebnissen, und es gibt keine Hinweise darauf, dass in der Schweiz rechtliche Instrumente gegen solche Praktiken genutzt werden[17]. Aufsichtsanzeigen nach kantonalem Recht und standesinterne Beschwerdeverfahren sind nach den Erhebungen der Studie unzureichend bekannt oder werden aus anderen Gründen nicht genutzt[18].

Ein Schutz, der über zwei Jahrzehnte zu keinem einzigen Verfahren geführt hat, ist keiner. Der Bundesrat bezeichnet dies als Anwendungsproblem. Wir halten es für eine Schutzlücke.

2.2 Der Bericht stützt sich auf ein Berufsrecht, das für die von ihm benannten Orte nicht gilt

Die Schutzargumentation beruht wesentlich auf dem Psychologieberufegesetz, dem Medizinalberufegesetz und dem Gesundheitsberufegesetz sowie auf Berufspflichten, kantonaler Aufsicht, Standesregeln und Disziplinarmassnahmen bis zum Verbot der Berufsausübung[19]. Keine dieser Grundlagen erfasst Seelsorgende, Jugendarbeitende, Gebetsgruppen, Lagerleitende oder Personen, die ohne eidgenössischen Weiterbildungstitel beraten.

Der Bericht räumt dies an anderer Stelle selbst ein: Die fraglichen Praktiken könnten von Akteuren ausgeübt werden, die keine einer Zulassungs- und Aufsichtspflicht unterliegenden Fachpersonen sind und sich daher den entsprechenden Sanktionen entziehen[20]. Damit entwertet er seine eigene Argumentation für genau den Bereich, den er als den häufigsten bezeichnet.

2.3 Die Schutzlücke bei Minderjährigen bleibt unbeantwortet

Die Studie benennt eine konkrete Strafbarkeitslücke: Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren besteht sie dann, wenn die Anwendenden keine Garantenstellung innehaben. Ohne Garantenstellung kommt eine Strafbarkeit bei Kindern unter 16 Jahren nur im Kontext sexueller Handlungen oder Pornografie in Betracht, bei Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren nur bei nachgewiesenem Abhängigkeitsverhältnis[21].

Der Bundesrat geht auf diesen Befund nicht ein. Er hält stattdessen fest, die Instrumente des Kindes- und Erwachsenenschutzes seien bereits heute geeignet, das höchstpersönliche Recht auf das Ausleben der eigenen sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität zu bewahren[22].

2.4 Die Frage der Einwilligung wird verschoben, nicht beantwortet

Der Bericht hält fest, eine Bestrafung werde in Sachverhalten, in denen Erwachsene freiwillig und urteilsfähig seelsorgerische oder pseudotherapeutische Angebote wahrnehmen, grundsätzlich kaum wahrscheinlich sein[23]. Wenige Seiten später beschreibt er selbst, dass solche Praktiken auf Abhängigkeits-, familiäre, religiöse und therapeutische Autoritätsbeziehungen zielen und dass die Möglichkeit der betroffenen Person zur freien Willensäusserung dort ernsthaft beeinträchtigt sein kann, auch wenn keine körperliche Nötigung vorliegt[24].

Beide Feststellungen stehen unverbunden nebeneinander. Die Studie zieht die Konsequenz und empfiehlt, die Strafbarkeit unabhängig von der Zustimmung auszugestalten[25]. Frankreich und Spanien haben dies umgesetzt[26]. Der Bundesrat verweist die Frage in ein Gesetzgebungsverfahren, das er im selben Bericht für nicht zwingend notwendig erklärt.

2.5 Beim Zivilrecht führt ein richtiger Befund zu einem unvollständigen Schluss

Der Bundesrat stellt schärfer als die Studie fest, dass der zivilrechtliche Weg praktisch nicht gangbar ist, und folgert daraus, ein erleichterter Zugang zu Zivilgerichten würde ins Leere führen; die entsprechenden Empfehlungen seien nicht überzeugend und nicht weiterzuverfolgen[27]. Wenn ein Rechtsweg nachweislich ins Leere führt, spricht das dafür, einen anderen zu eröffnen. Der Bericht benennt keine Alternative.

2.6 An einer Stelle ersetzt eine politische Einschätzung die Rechtsprüfung

Die Empfehlung, eine Ausweitung des Geltungsbereichs von Artikel 261bis StGB zu prüfen, lehnt der Bericht mit der Begründung ab, dies sei politisch als wenig realistisch zu erachten[28]. Der Sachpunkt dahinter ist ernst zu nehmen: Das Parlament hat sich bei der Umsetzung der parlamentarischen Initiative Reynard 13.407 gegen die Aufnahme des Kriteriums der Geschlechtsidentität entschieden[29]. Die Mehrheitsfähigkeit einer Gesetzesänderung ist jedoch keine rechtliche Antwort auf die Frage, ob das geltende Recht ausreicht.

2.7 Sensibilisierung allein kann nicht wirken

Der einzige konkrete Vorschlag des Berichts lautet, eine Sensibilisierung und Information der Bevölkerung über Strafbarkeit und Wirkungslosigkeit von Konversionsmassnahmen könnte wahrscheinlich die Zahl der Personen erhöhen, die sich juristisch wehren, und zugleich die Zahl derer senken, die solche Massnahmen in Anspruch nehmen würden[30].

Konversionsangebote entstehen jedoch nicht aus einem Informationsdefizit der Allgemeinheit. Sie entstehen dort, wo Menschen vermittelt wird, an ihrer sexuellen Orientierung oder ihrer Geschlechtsidentität sei etwas zu heilen. Solange dieser Wunsch in Gemeinden erzeugt wird, entsteht die Nachfrage immer wieder neu. Eine Kampagne, die sich an die Bevölkerung richtet, erreicht diesen Ort strukturell nicht.

Hinzu kommt, dass der Bericht die Verantwortung damit bei den Betroffenen ablegt. Er beschreibt selbst die Abhängigkeitsverhältnisse, in denen diese Praktiken stattfinden, und erwartet gleichwohl von diesen Menschen den Gang vor Gericht.

3. Zur Datengrundlage

Der Bericht begründet seine Zurückhaltung wesentlich mit der lückenhaften Datenlage[31]. Diese Begründung ist in sich zirkulär. Der vom Bundesamt für Gesundheit erteilte Forschungsauftrag sah ausdrücklich keine eigene Erhebung quantitativer oder qualitativer Daten vor, sondern fragte nur nach bereits bestehenden Daten[32]. Knapp drei Jahre später verwendet der Bundesrat das Fehlen dieser Daten als Argument gegen ein Gesetz. Einen Auftrag zur Schliessung der Lücke enthält der Bericht nicht.

Die verfügbaren Zahlen sind zudem eher als Unter- denn als Obergrenzen zu lesen. Die Angaben, wonach 9,5 Prozent der LGB- und 15,5 Prozent der trans Personen mit entsprechenden Bemühungen konfrontiert waren, stammen aus dem Swiss LGBTIQ+ Panel 2023[33]. Die Studie hält fest, dass die Teilnehmenden vorwiegend in grösseren Städten der deutschsprachigen Schweiz leben, tendenziell einen formal höheren Bildungsabschluss haben und meist atheistisch sind, und dass die Daten deshalb nur bedingt repräsentativ sind[34]. Das ist gerade nicht die Gruppe, in der laut demselben Bericht das meiste geschieht.

4. Zum Verfahren

Das Postulat wurde am 16. Dezember 2021 eingereicht und am 18. März 2022 überwiesen. Der Forschungsauftrag erging am 17. November 2023, die Studie lag am 8. Oktober 2024 vor, der Bericht des Bundesrats folgte knapp 23 Monate später[35].

In dieser Zeit war die vom Nationalrat am 12. Dezember 2022 angenommene Motion 22.3889 bei der Rechtskommission des Ständerats sistiert, ausdrücklich bis zum Vorliegen dieses Berichts[36]. Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft hat Anfang 2023 eine eigene Vorlage sistiert, um eine mögliche Bundesregelung abzuwarten[37].

Der Bericht war damit über Jahre der Grund, aus dem an mehreren Orten nicht gehandelt wurde. Er liegt nun vor. Damit entfällt die Grundlage für weitere Sistierungen.

5. Zum Flickenteppich, den der Bericht beklagt

In Neuenburg, im Wallis und in der Waadt sind Verbote in Kraft, in Genf wird ein Gesetzentwurf ausgearbeitet[38]. In weiteren Kantonen sind Motionen überwiesen; der Zürcher Regierungsrat hat dem Kantonsrat am 20. November 2025 einen Entwurf vorgelegt[39].

Der Bundesrat hält unter Verweis auf die Studie fest, dass die Uneinheitlichkeit und Heterogenität der kantonalen Vorlagen deren Wirksamkeit beeinträchtigt[40], zieht daraus jedoch keine gesetzgeberische Konsequenz. Diese Heterogenität ist nicht Ausdruck föderaler Vielfalt, sondern führt dazu, dass der Schutz vom Wohnkanton abhängt.

Die Studie weist überdies darauf hin, dass zwei kantonale Entwürfe Ausnahmebestimmungen enthalten, die den Schutzinteressen der Betroffenen entgegenstehen: Die aus dem französischen Recht übernommene Formulierung impliziere, dass Personen mit Transitionsabsicht wenig reflektiert seien und zur Vorsicht ermahnt werden müssten. Eine Regelung auf Bundesebene könnte sicherstellen, dass ein Schutzgesetz nicht selbst diskriminierende Elemente enthält[41]. Der Bericht greift diesen Hinweis nicht auf.

6. Ergebnisoffene Seelsorge muss möglich bleiben

Zwischenraum Schweiz ist ein Verein von und für queere Christ:innen. Für uns ist Seelsorge kein Nebenschauplatz dieser Debatte, sondern ein Gut, das geschützt werden muss. Wir fordern kein Gesetz, das geistliche Begleitung unter Verdacht stellt.

Ergebnisoffenheit ist das tragfähige Kriterium. Die Studie schlägt es vor: Massnahmen, die das Selbstbestimmungsrecht wahren und dem frei gebildeten Willen der betroffenen Person entsprechen, fallen nicht unter den Begriff. Als Ausnahme im Gesetzeswortlaut nennt sie medizinische Behandlungen zur körperlichen Angleichung sowie ergebnisoffene Gesprächsangebote[42]. Ein Gespräch, das offen ist für das, was ein Mensch ist, unterscheidet sich grundlegend von einem Gespräch, dessen Ziel vor dem ersten Satz feststeht.

Die Schweizer Bischofskonferenz hat dieselbe Abgrenzung formuliert. In ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2026 hält sie fest, ein Verbot dürfe ergebnisoffene Seelsorge, Beratung und fachgerechte Psychotherapie nicht kriminalisieren[43]. Der Rat der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz beschreibt reformierte Seelsorge als eine, die der Person dient und nicht einer vorgegebenen Norm, und bejaht ausdrücklich einen rechtlichen Handlungsbedarf[44]. Wenn Wissenschaft, katholische und reformierte Kirche unabhängig voneinander zur selben Formel gelangen, ist die Abgrenzung kein offenes Problem mehr.

Der Einwand des Bundesrats zur Bestimmtheit ist teilweise berechtigt. Er hält fest, im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot seien schwammige Begriffe zu vermeiden und eine Strafnorm müsse präzise definiert werden[45]. Wir teilen diese Anforderung. Sie spricht für eine sorgfältige Formulierung, nicht gegen ein Gesetz.

Den Vorschlag der Studie halten wir an dieser Stelle für verbesserungsbedürftig. Die vorgeschlagene Ausnahme erfasst ergebnisoffene Gesprächsangebote, «welche die freie Entfaltung … fördern»[46]. Das Wort «fördern» verlangt mehr als «nicht behindern». Streng gelesen fiele ein neutral geführtes Gespräch, das nichts aktiv fördert, nicht unter die Ausnahme. Die Formulierung der Bischofskonferenz ist hier die bessere Vorlage.

Ein Gesetz mit einer klaren Ausnahme schützt die Seelsorge, es bedroht sie nicht. Ohne gesetzliche Klärung bleibt offen, wo die Grenze verläuft, und diese Unklarheit belastet Seelsorgende ebenso wie Betroffene.

7. Was für Überlebende übrig bleibt

Der Bundesrat hat sämtliche sechs Empfehlungen abgelehnt oder abgeschwächt. Nicht übernommen wurden insbesondere die Anerkennung der Opfereigenschaft im Sinne des Opferhilfegesetzes, die den Geschädigten die Möglichkeit einer Genugtuung eröffnen würde[47], sowie die Finanzhilfen für Beratungsstellen und Unterstützungsangebote[48]. Die Empfehlung zur Aus- und Weiterbildung im Gesundheitsbereich wird als wünschenswert bezeichnet und an die Berufsverbände weitergereicht, ohne eigene Massnahme[49].

Damit enthält der Bericht für Menschen, die Konversionsmassnahmen überlebt haben, keine konkrete Massnahme. Keine Anlaufstelle, keine Beratung, keine Kostenübernahme für Folgetherapien, keine Aufarbeitung. Deutschland hat anonyme und mehrsprachige Beratungsangebote gesetzlich verankert, und zwar für Betroffene, ihre Angehörigen sowie Fachpersonen[50]. Der Bericht erwähnt dies an zwei Stellen und übernimmt es nicht.

Erschwerend kommt hinzu, dass sich die dokumentierten Verläufe über zwei Jahrzehnte erstrecken. Der Bericht hält selbst fest, dass es sich als schwierig erweisen könnte, den Kausalzusammenhang zwischen einer später auftretenden Schädigung und einer Jahre zurückliegenden Konversionsmassnahme zu beweisen[51]. Zur Frage der Verjährung äussern sich weder der Bericht noch die Studie.

8. Wo wir dem Bundesrat zustimmen und wo wir die Studie kritisieren

Eine Stellungnahme, die nur die eigene Position bestätigt, ist wenig wert. Deshalb halten wir fest:

Beim allgemeinen Antidiskriminierungsgesetz hat der Bundesrat in der Sache recht. Die entsprechende Empfehlung der Studie ist nicht ausgearbeitet; sie legt weder dar, wie ein solches Gesetz ausgestaltet sein müsste, noch geht sie auf die Kompetenzfrage ein. Der Bundesrat verweist zudem auf die Studie des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte, die von einem allgemeinen Antidiskriminierungsgesetz abrät[52]. Wir stützen unsere Forderungen nicht auf diesen Punkt.

Der von der Studie vorgeschlagene Strafrahmen ist zu hoch angesetzt. Sie hält zunächst fest, der Strafrahmen sei niedrig anzusetzen, und schlägt anschliessend Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor[53]. Deutschland sieht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor, Frankreich bis zu zwei Jahren und bis zu drei Jahren bei Minderjährigen oder hilfsbedürftigen Erwachsenen[54]. Wir unterstützen einen abgestuften und tieferen Strafrahmen.

Die empirische Basis der Studie für die Schweiz ist schmal. Sie stützt sich auf fünf Leitfadeninterviews mit Fachpersonen und zwei narrativ-biografische Interviews mit Betroffenen[55]. Das war dem Auftrag geschuldet und wird von den Autor:innen offengelegt. Wir behaupten nicht, damit sei das Ausmass belegt. Wir sagen: Es zeigt exemplarisch, was geschieht, und begründet gerade deshalb den Auftrag zu einer belastbaren Erhebung.

9. Der Bericht bleibt hinter seinem Umfeld zurück

Der Rechtsvergleich des Berichts stammt aus der Studie von 2024 und umfasst Deutschland, Frankreich und Spanien[56]. Die Entwicklungen seither kommen darin nicht vor.

Die Parlamentarische Versammlung des Europarats hat am 30. Januar 2026 mit 71 zu 26 Stimmen bei 2 Enthaltungen eine Resolution verabschiedet, die von den Mitgliedstaaten ein gesetzliches Verbot mit strafrechtlichen Sanktionen, ausgebildete und finanzierte Unterstützungsangebote für Überlebende, ein Monitoring zur Verbreitung sowie Aufklärungsarbeit verlangt[57]. Die Schweiz ist Mitglied des Europarats. Drei dieser vier Forderungen hat der Bundesrat nicht aufgenommen.

Am 26. Mai 2026 haben der Rat der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz und die Schweizer Bischofskonferenz je eine Stellungnahme veröffentlicht. Am 9. Juni 2026 hat der Schweizerische Israelitische Gemeindebund eine Kampagne für ein Verbot unterstützt[58]. Die Institutionen, in denen laut Bundesrat das meiste geschieht, sind in dieser Frage weiter als die Landesregierung.

10. Unsere Forderungen

1. Ein eigenständiges Bundesgesetz mit der vom Bundesrat übernommenen weiten Definition und mit ausdrücklichen Ausnahmen für medizinisch indizierte Massnahmen sowie für ergebnisoffene Seelsorge, Beratung und fachgerechte Psychotherapie.

2. Die Strafbarkeit darf nicht von der Einwilligung abhängen. Ohne diesen Punkt bleibt ein Verbot für den grössten Teil der Fälle wirkungslos.

3. Schliessung der Strafbarkeitslücke bei Minderjährigen, unabhängig von einer Garantenstellung der anwendenden Person.

4. Anerkennung der Opfereigenschaft nach dem Opferhilfegesetz, damit Überlebende Zugang zu Beratung und Genugtuung erhalten.

5. Eine niederschwellige Anlaufstelle mit anonymer, mehrsprachiger und religiös sprachfähiger Beratung, finanziert durch den Bund und vernetzt mit den Fachorganisationen.

6. Eine systematische, wiederkehrende Datenerhebung durch die zuständigen Bundesstellen, mit den in der Studie genannten Parametern.

7. Verjährungsfristen, die den dokumentierten Verläufen entsprechen.

8. Die Rechtskommission des Ständerats soll die Motion 22.3889 behandeln. Sie wurde bis zum Vorliegen dieses Berichts sistiert. Der Bericht liegt vor.

11. Eine Frage an die Freikirchen

Viele unserer Mitglieder gehören freikirchlichen oder evangelikalen Gemeinden an und möchten dort bleiben. Wir stellen keine Gemeinde unter Generalverdacht, und wir kritisieren keinen Glaubensinhalt.

Vertreter:innen unseres Vorstands haben in den vergangenen Jahren mehrfach das Gespräch mit Freikirchen und ihren Verbänden gesucht. In diesen Gesprächen wurde uns versichert, Konversionsmassnahmen kämen im eigenen Umfeld nicht vor.

Seit dem 2. September 2026 hält ein Bericht des Bundesrats fest, dass es diese Praktiken in der Schweiz gibt und dass sie hauptsächlich in religiösen Einrichtungen stattfinden[59].

Wir wünschen uns deshalb eine öffentliche Stellungnahme der freikirchlichen Verbände. Nicht allein die Aussage, man lehne Konversionsmassnahmen ab. Und nicht die Aussage, im eigenen Umfeld komme so etwas nicht vor.

Wir wünschen uns die Bereitschaft anzuerkennen, dass religiöse Vorstellungen und Lehren dazu beitragen können, dass ein Mensch überhaupt den Wunsch entwickelt, seine sexuelle Orientierung oder seine Geschlechtsidentität verändern zu müssen. Und eine ehrliche Auseinandersetzung damit, ob und wo solche Vorstellungen heute noch vermittelt werden.

Solange jungen Menschen vermittelt wird, queer zu sein sei Sünde, lässt sich der Zusammenhang zur Nachfrage nach Angeboten, die deren Veränderung versprechen, nicht bestreiten.

Die Studie der Universität Bern hält fest, dass religiöse Gemeinschaften dort, wo sie keine staatlichen Aufgaben erfüllen, wie Private zu behandeln sind, und dass hier die Schutzpflicht des Staates greift: Er hat dafür zu sorgen, dass Betroffene auch in kirchlich-religiösen Kontexten geschützt werden[60]. Diese Pflicht endet nicht an der Tür einer Gemeinde.

Wir bieten das Gespräch an.

Zitate zur freien Verwendung

Lea Blattner, Präsidentin von Zwischenraum Schweiz

Der Bundesrat anerkennt, dass es Konversionsmassnahmen in der Schweiz gibt und dass sie Menschen schaden. Das ist ein wichtiger Schritt. Nur zieht er daraus die falsche Konsequenz.

Auf Seite 4 steht, das geltende Recht schütze umfassend. Auf Seite 20 steht, ein Verfahren dagegen sei nicht vorstellbar. In der ganzen Schweiz gibt es kein einziges.

Der Bericht stützt seinen Schutz auf das Berufsrecht. Für einen Hauskreis gilt kein Berufsrecht. Genau dort geschieht laut demselben Bericht das meiste.

Wir wollen kein Gesetz, das Seelsorge unter Verdacht stellt. Wir wollen eines, das zwischen Begleitung und Veränderungsabsicht unterscheidet. Die Bischofskonferenz hat diese Abgrenzung selbst formuliert.

Für Menschen, die Konversionsmassnahmen überlebt haben, enthält dieser Bericht nichts. Keine Anlaufstelle, keine Beratung, keine Opferhilfe.

Wir haben in den letzten Jahren immer wieder gehört, im eigenen Umfeld gebe es das nicht. Seit dem 2. September steht schwarz auf weiss, dass es das gibt. Wir wünschen uns jetzt eine ehrliche Auseinandersetzung.

Verwendete Quellen

Bericht des Bundesrats in Erfüllung des Postulats 21.4474 Erich von Siebenthal vom 16.12.2021, «Überprüfung der Verbreitung sogenannter Konversionstherapien in der Schweiz und der Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung», Bern, 2. September 2026, 32 Seiten.

Grundlagenbericht des Interdisziplinären Zentrums für Geschlechterforschung der Universität Bern (Yv E. Nay, Manuela Hugentobler, Ronja Böhler, Mirza Mezić, Michèle Amacker), Forschungsmandat des Bundesamtes für Gesundheit, 8. Oktober 2024, 86 Seiten. Abrufbar unter bag.admin.ch.

Stellungnahmen des Rates der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz und der Schweizer Bischofskonferenz, je vom 26. Mai 2026, sowie des Schweizerischen Israelitischen Gemeindebundes vom 9. Juni 2026.

Resolution der Parlamentarischen Versammlung des Europarats vom 30. Januar 2026.

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Für Medienanfragen: Lea Blattner, Präsidentin
lea@zwischenraum-schweiz.ch , 076 580 60 76


[1]Bericht des Bundesrats in Erfüllung des Postulats 21.4474 Erich von Siebenthal, 2. September 2026, S. 1 und S. 5 (nachfolgend: Bundesratsbericht). Das Postulat wurde am 16. Dezember 2021 eingereicht und am 18. März 2022 vom Nationalrat überwiesen. Abrufbar über admin.ch

[2]Bundesratsbericht, S. 7. Grundlagenbericht des Interdisziplinären Zentrums für Geschlechterforschung der Universität Bern, 8. Oktober 2024 (nachfolgend: IZFG-Bericht), abrufbar unter bag.admin.ch, Forschungsberichte Gesundheitsberufe

[3]IZFG-Bericht, S. 51 f. sowie Kapitel 6, S. 51–60.

[4]Bundesratsbericht, S. 3 und S. 10.

[5]Bundesratsbericht, S. 3. Wörtlich: «hauptsächlich in religiösen Einrichtungen, aber auch im schulischen, psychotherapeutischen oder medizinischen Umfeld oder sogar innerhalb der eigenen Familie».

[6]Bundesratsbericht, S. 22–24, zusammenfassend S. 30.

[7]Bundesratsbericht, S. 4 und wortgleich S. 30.

[8]Bundesratsbericht, S. 30. Auf S. 25 heisst es, gesetzgeberisches Handeln scheine «nicht absolut zwingend notwendig» zu sein.

[9]Bundesratsbericht, S. 19–29.

[10]Bundesratsbericht, S. 26.

[11]Bundesratsbericht, S. 5. Die Passage ist dort im abgedruckten Postulatstext wiedergegeben, wo der Postulant die früheren Antworten des Bundesrats wörtlich zitiert. Beide Vorstösse sind abgeschrieben, siehe S. 6.

[12]Bundesratsbericht, S. 23. Der Bericht referiert dort die internationale Fachliteratur und Berichte internationaler Gremien, wonach solche Praktiken «erhebliches psychisches Leid, eine Beeinträchtigung des Selbstwertgefühls, Angst- und Depressionszustände, Suizidgedanken sowie dauerhafte Störungen auf zwischenmenschlicher und sozialer Ebene verursachen können».

[13]Bundesratsbericht, S. 12.

[14]Bundesratsbericht, S. 23 f., mit Verweis auf Art. 7, Art. 8, Art. 10 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 3 BV.

[15]Bundesratsbericht, S. 10.

[16]Bundesratsbericht, S. 20. Wörtlich: «Ein Sachverhalt, in dem jemand auf Unterlassung einer zukünftigen Verletzung seiner Persönlichkeit klagen würde, ist nicht vorstellbar.»

[17]IZFG-Bericht, S. 51, ebenso in der Zusammenfassung S. VI.

[18]IZFG-Bericht, S. 51, gestützt auf die Befragung in Kapitel 3.4.3, S. 15 ff.

[19]Bundesratsbericht, S. 16.

[20]Bundesratsbericht, S. 23.

[21]IZFG-Bericht, S. 50, ausführlich Kapitel 5.3.1 lit. l.

[22]Bundesratsbericht, S. 20.

[23]Bundesratsbericht, S. 15.

[24]Bundesratsbericht, S. 23.

[25]IZFG-Bericht, S. 54.

[26]Bundesratsbericht, S. 17 f.

[27]Bundesratsbericht, S. 20.

[28]Bundesratsbericht, S. 20.

[29]Bundesratsbericht, S. 20, siehe auch S. 6.

[30]Bundesratsbericht, S. 26.

[31]Bundesratsbericht, S. 13.

[32]IZFG-Bericht, S. 3.

[33]Bundesratsbericht, S. 3 und S. 13; Grundlage ist IZFG-Bericht, S. 19 f.

[34]IZFG-Bericht, S. 19.

[35]Bundesratsbericht, S. 5 und S. 7.

[36]Bundesratsbericht, S. 6, S. 25 und S. 30.

[37]Bundesratsbericht, S. 17.

[38]Bundesratsbericht, S. 16.

[39]Bundesratsbericht, S. 17.

[40]Bundesratsbericht, S. 25, mit Verweis auf die Feststellung des IZFG, referiert auf S. 18.

[41]IZFG-Bericht, S. 52, Fussnote 196.

[42]IZFG-Bericht, S. 52 und S. 54.

[43]Schweizer Bischofskonferenz, Stellungnahme zum Verbot sogenannter Konversionsmassnahmen, 26. Mai 2026, bischoefe.ch

[44]Rat der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz, «Seelsorge und sexuelle Orientierung», 26. Mai 2026, eks-eers.ch

[45]Bundesratsbericht, S. 25 f. Der Bericht spricht dort auch vom «Genauigkeitsgebot des Strafrechts», siehe S. 26 und S. 30.

[46]IZFG-Bericht, S. 54, Absatz 2 lit. b des vorgeschlagenen Wortlauts.

[47]IZFG-Bericht, S. 55. Das Opferhilfegesetz kommt im Bericht des Bundesrats an keiner Stelle vor.

[48]IZFG-Bericht, S. 56 f.; ablehnend Bundesratsbericht, S. 27.

[49]Bundesratsbericht, S. 27.

[50]Bundesratsbericht, S. 17; erneut erwähnt auf S. 26.

[51]Bundesratsbericht, S. 15 f.

[52]Bundesratsbericht, S. 27–29.

[53]IZFG-Bericht, S. 54.

[54]Bundesratsbericht, S. 17.

[55]IZFG-Bericht, S. 3; Verzeichnis der Erhebung S. XXII.

[56]Bundesratsbericht, S. 17 f.

[57]Parlamentarische Versammlung des Europarats, Resolution «For a ban on conversion practices», 30. Januar 2026. Siehe pace.coe.int sowie die Zusammenfassung von ILGA-Europe, ilga-europe.org

[58]Schweizerischer Israelitischer Gemeindebund, 9. Juni 2026, swissjews.ch

[59]Bundesratsbericht, S. 3.

[60]IZFG-Bericht, S. 29.